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3.8 Vorarlberg – grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Ein Grundstück gilt dann als landwirtschaftlich, wenn es aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung und Beschaffenheit eindeutig für land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung genutzt wird. Widmungen als „Landwirtschaftsgebiet“ sind dabei ein starkes Indiz (§ 2 Abs 1). Als Landwirt im Sinne des Gesetzes gilt, wer einen Betrieb dauerhaft bewirtschaftet – entweder im Haupt- oder Nebenerwerb – oder wer dies nach Erwerb beabsichtigt und dazu über die notwendigen Fähigkeiten verfügt (§ 2 Abs 5). Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist jede wirtschaftlich eigenständige Einheit, die zur bodenabhängigen Nutzung geeignet ist und zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters beiträgt (§ 2 Abs 6).