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3.1.8 Vorarlberg
Auf Freiflächen (das sind alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gem § 18 Abs 1 RPG gewidmet sind) ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die „bodenabhängige“ land- und forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (sowie die häusliche Nebenbeschäftigung) „notwendig“ ist (§ 18 Abs 3 RPG). Ähnliches gilt für Anlagen auf Waldflächen, soweit dies „für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig“ ist (§ 18 Abs 5 RPG).