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4 Vorkaufsrecht
Beim Vorkaufsrecht handelt es sich um ein personengebundenes Gestaltungsrecht, welches den Verkäufer zum bevorzugten Erwerb des Kaufgegenstandes berechtigt, sofern der Vorkaufsverpflichtete die Sache verkaufen will. Tritt der Fall ein, dass der Vorkaufsverpflichtete die Liegenschaft veräußern möchte, so hat er dem Vorkaufberechtigten die Liegenschaft zu den vereinbarten Bedingungen zum Verkauf anzubieten. Der Eigentümer der belasteten Liegenschaft hat jedenfalls Dritte vor Verkaufsabschluss über das bestehende Vorkaufsrecht zu informieren, damit keine unerwünschten Konsequenzen wie Schadenersatzansprüche entstehen. Der Vorkaufsberechtigte hat das Angebot innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen. Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden. Es erlischt dann mit ihrem Untergang (RIS-Justiz RS0020289).