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Neu Dokument-ID: 941038

Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.9 Wien – Errichtung einer Einfriedung

Bauordnung

Baubewilligungspflichtig ist unter anderem auch eine Einfriedung, wenn die Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert, sie mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist öffentliche Rücksichten zu berühren. Diese sog öffentliche Rücksichten sind jedenfalls berührt, wenn eine Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet wird.

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