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Dokument-ID: 1176829
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Bewilligungspflichtig sind gem § 60 Abs 1 lit j BauO die Errichtung von PV-Anlagen sowie die Anbringung von PV-Anlagen an Gebäuden
- Im Grünland-Schutzgebiet oder in Gebieten mit einer Bausperre
- In Schutzzonen, wenn keine elektrizitätsrechtliche Anzeige- oder Bewilligungspflicht vorliegt
- Außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet oder Gebieten mit Bausperre, wenn eine Engpassleistung von mehr als 15 kW vorliegt und keine elektrizitätsrechtliche Anzeige- oder Bewilligungspflicht oder andere Bestimmungen (Eisenbahnrecht, Gewerberecht, Luftfahrtrecht, Abfallrecht) anwendbar sind