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Neu Dokument-ID: 1186642

Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.9 Wien

Bewilligungspflichtig ist gem § 18 Abs 2 W-NSG im Grünland die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m².

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