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Dokument-ID: 937378
1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich des Einheitswertes 2014
Der EW 2014 wurde mit 1. Jänner 2015 steuerlich wirksam. Er ist daher seit diesem Zeitpunkt für die Berechnung von Abgaben heranzuziehen.
Für die Beurteilung des Über- oder Unterschreitens der Pauschalierungsgrenzen und der Buchführungsgrenze gilt der EW 2014 aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings erst nach Bescheidzustellung, sonst würde man bei verzögerter Bescheidzustellung allenfalls rückwirkend aus der Pauschalierung herausfallen.