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3.1.2 Zusatzsteuerpflichtige Getränkeumsätze – Ausnahme
Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen und für den den Lieferungen gleichgestellten Eigenverbrauch, der weder unter die Begünstigung für selbsterzeugten Wein, Obst und Met fallenden noch in den Anlagen angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ist eine zusätzliche Steuer von 10 % bei Ausführung gegenüber einem Nichtunternehmer, soweit der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, von 7 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzug möglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, somit auch die Vorschriften über die Steuerbefreiungen, die Aufzeichnungspflichten, die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung. Da die Zusatzbesteuerung eine Ergänzung der Durchschnittsatzbesteuerung darstellt, ist die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung für diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze ausgeschlossen (UStR 2871).
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 entfiel diese Zusatzsteuer auf ausgeschenkte alkoholische und nichtalkoholische Getränke.
Die Zusatzsteuer ist nur von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten abzuführen, wobei ihnen in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug zusteht.