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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arbeitszeit

Besonderheiten zu den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit ergeben sich für Lehrlinge durch das Lehrverhältnis, das Alter und die Berufsschulpflicht.

Bei der Beurteilung der zulässigen Arbeitszeit ist zwischen minderjährigen und volljährigen Lehrlingen zu unterscheiden.

Minderjährige Lehrlinge

Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahmsweise ist es erlaubt, dass die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw Einarbeitungszeitraumes bis zu 45 Stunden beträgt, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Längere Wochenfreizeit: Die tägliche Arbeitszeit darf auf neun Stunden ausgedehnt werden, um eine längere Wochenfreizeit zu erreichen (zB Frühschluss am Freitag).
  • Einarbeitung von Fenstertagen: Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden. Eine Vorlage dazu finden Sie auf ForumGo.
  • Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes: Die Arbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Die Durchrechnung ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag dies zulässt, eine vergleichbare Arbeitszeiteinteilung für erwachsene Arbeitnehmer besteht und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

Minderjährigen ist bereits bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren (§ 15 KJBG). Diese ist wie die Ruhepause eines Erwachsenen spätestens nach sechs Stunden einzuräumen, darf aber im Gegensatz dazu nicht geteilt werden.

Die Ruhepause wird zwar auch nicht in die tägliche Arbeitszeit eingerechnet (§ 10 KJBG), jedoch muss die Pause von vornherein festgelegt sein, um als Ruhepause zu gelten.

Zusätzlich muss nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewahrt werden. Für Jugendliche unter 15 Jahren sind es 14 Stunden.

Die wöchentliche Freizeit für jugendliche Lehrlinge beträgt zwei zusammenhängende Kalendertage, wovon einer dieser Tage der Sonntag sein muss. Grundsätzlich gilt nämlich für minderjährige Lehrlinge ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es bei Lehrberufen im Gastgewerbe sowie in Backwaren-Erzeugungs-, Fleischverarbeitungs- und Molkereibetrieben. Auch kann der Kollektivvertrag vorsehen, dass bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse des Jugendlichen in einzelnen Wochen 43 Stunden ausreichen, solange im Durchrechnungszeitraum 48 Stunden an Wochenfreizeit erreicht werden.

Eine Gleitzeitvereinbarung ist für minderjährige Lehrlinge nach dem KJBG nicht ausdrücklich vorgesehen. Minderjährige Jugendliche unterliegen nicht dem AZG, folglich können sie nicht von einer Gleitzeitvereinbarung erfasst sein. Ein Teil der Rechtslehre hält eine Gleitzeitvereinbarung für Jugendliche bei Einhaltung strikter Rahmenbedingungen (etwa bei Kombination mit einem mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum) jedoch für möglich.

§ 17 KJBG sieht spezielle Bestimmungen die Nachtruhe betreffend vor. Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dazu finden sich jedoch einige gesetzliche Ausnahmen: So dürfen Jugendliche über 16 Jahre etwa im Gastgewerbe bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Auch in mehrschichtigen Betrieben, bei Musikaufführungen oder Theatervorstellungen, in Backwaren-Erzeugungsbetrieben und in der Gesundheits- und Krankenpflege gelten weitere Sonderzeiten, weil Nachtarbeit hier wesentlich häufiger vorkommt als in anderen Berufen.

Den Arbeitgeber trifft eine in § 27 KJBG geregelte erweiterte Aushangpflicht gegenüber minderjährigen Lehrlingen. In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) besteht, muss vom Arbeitgeber an leicht zugänglicher Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit zur Verfügung gestellt werden. Dies hat an einer für Jugendliche gut sichtbaren Stelle zu erfolgen. Diese Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung (Intranet) oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Lehrlinge nach Vollendung des 16. Lebensjahres

Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen überhaupt keine Überstunden leisten. Lehrlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können jedoch zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten auch zu Überstunden herangezogen werden. Dabei ist für diese Vorund Abschlussarbeiten höchstens eine halbe Stunde pro Tag zulässig.

Die tägliche Arbeitszeit darf daher neuneinhalb Stunden nicht übersteigen. Die wöchentliche Dauer der Mehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stunden nicht überschreiten.

Für folgende Vor- und Abschlussarbeiten darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit täglich um eine halbe Stunde überschritten werden:

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt
  • Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten

Als Primärquelle dient jedenfalls der Kollektivvertrag. Typische Vorbereitungsarbeiten wären beispielsweise das Reinigen der Geschäftsräumlichkeiten oder das Auffüllen des Gemüsebestandes im Supermarkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Arbeitsinspektorat, welche Arbeiten als Vor- und Abschlussarbeiten gelten.

Auch im Hinblick auf Reisezeiten gilt es, für Lehrlinge Einiges zu beachten: Grundsätzlich zählen sämtliche Reisezeiten zur Arbeitszeit.

Die so genannten „passiven Reisezeiten“ sind im Hinblick auf die Arbeitszeithöchstgrenzen allerdings begünstigt, wenn der Lehrling das 16. Lebensjahr vollendet hat: „Passive Reisezeit“ liegt vor, wenn der Lehrling im Auftrag des Lehrberechtigten vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keinerlei Arbeitsleistung erbracht wird.

Während solcher Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden und die Tagesarbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden.

Volljährige Lehrlinge

Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Überstunden in weit höherem Ausmaß als bei minderjährigen Lehrlingen zulässig, zumal hier die besonderen Schutzbestimmungen des KJBG großteils nicht zur Anwendung kommen.

Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit grundsätzlich auf zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich (unter Beachtung einer durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in einem 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum) ausgedehnt werden (Stichwort: 12-Stunden-Tag).

Berufsschulpflicht

Alle Lehrlinge sind berufsschulpflichtig – so sollen sie nicht nur praktische Kenntnisse erlangen, sondern auch einschlägiges theoretisches Wissen sammeln und ihre Allgemeinbildung erweitern.

Den Lehrlingen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen.

Bei den Berufsschulen unterscheidet man zwischen drei Formen:

  1. Bei der ganzjährigen Berufsschule findet der Unterricht wöchentlich im Ausmaß von einem vollen Schultag oder zwei Halbtagen statt.
  2. Bei der lehrgangsmäßigen Berufsschule wird die Unterrichtszeit geblockt und muss in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen betragen. Entspricht eine Schulstufe nur einem halben Jahr des Lehrverhältnisses, muss die Unterrichtszeit mindestens vier zusammenhängende Wochen betragen.
  3. Die saisonmäßige Berufsschule komprimiert die Unterrichtszeit auf eine bestimmte Jahreszeit.

Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. In die Unterrichtszeit sind ua einzurechnen:

  • Die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause
  • Bei minderjährigen Lehrlingen: Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden
  • Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen: einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden, wenn es wegen der Wegzeit nicht zumutbar ist, den Betrieb aufzusuchen. Ist die Anreisezeit gleich lang wie die noch im Betrieb zu verbringende Arbeitszeit, kann die Rückkehr nicht verlangt werden.
  • Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen: der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es wegen der Wegzeit nicht zumutbar ist, den Betrieb aufzusuchen. Ab drei aufeinanderfolgenden unterrichtsfreien Tagen besteht eine Arbeitspflicht.
  • Bei minderjährigen Lehrlingen: Förderkurse und Schulveranstaltungen

Eine Beschäftigung im Betrieb ist nur zulässig, wenn die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden beträgt und die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule sowie die im Betrieb zu verbringende Zeit zumutbar sind und die gesetzliche (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit nicht überschreiten.

Ein Lehrling, der eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule besucht, darf während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges bzw der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Die in der Berufsschule verbrachten Unterrichtsstunden sind auf die wöchentliche Normalarbeitszeit des Lehrlings anzurechnen. Es kann daher, sofern es durch die Anrechnung der Berufsschulzeiten zu einer Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kommen würde, keine Überstundenforderung an den Lehrling entstehen. Stattdessen sind die Arbeitsstunden entsprechend zu reduzieren, um die Normalarbeitszeit der jeweiligen Arbeitswoche auszugleichen. Auch bei einer Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeit kommt es nicht zu Überstunden, weil die Bestimmung nur eine Anrechnungsverpflichtung für die wöchentliche Normalarbeitszeit vorsieht.

Teilzeit

Seit Mail 2020 können auch Lehrlinge in gewissen Fällen auf Teilzeitbasis beschäftigt werden (§ 13 Abs 7 BAG). Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit kann um bis zu 50 % reduziert werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Der Lehrling widmet sich der Betreuung des eigenen Kindes. Diese Möglichkeit besteht bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind in die Schulausbildung eintritt.
  • Der Lehrling ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. In diesem Fall muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.
  • Hat der Betrieb Kurzarbeit in Anspruch genommen, so ist eine Reduktion der Arbeitszeit auch für Lehrlinge möglich. Die Ausbildungszeit kann für die Dauer der Beihilfengewährung zur Gänze reduziert werden (längstens bis 30.06.2022). Außerdem muss der Lehrling in Kurzarbeit mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen nutzen.

So soll verhindert werden, dass aufgrund von Mutterschaft, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder betrieblicher Maßnahmen die Lehre abgebrochen wird. Bei einem Teilzeitlehrverhältnis darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit, die Dauer der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Diese Neuregelung betrifft nur den betrieblichen Teil der Lehrausbildung, nicht jedoch den berufsschulischen.