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Lehrlingsmediation im Detail
In Zeiten eines eklatanten Fachkräftemangels stellen Lehrlinge für viele österreichische Betriebe eine wesentliche Stütze dar. Von Erfolg gekrönt ist die Lehrlingsausbildung vor allem dann, wenn Ausbilder und Lehrling sich ausreichend Zeit füreinander nehmen und auf gegenseitige Wünsche und Anliegen eingehen.
Konflikte im Berufsalltag von Lehrling und Ausbilder
Leider ist das nicht immer so. Wenn ein Lehrling etwa mit seiner Arbeitssituation unzufrieden ist und Angst davor hat, Probleme am Arbeitsplatz anzusprechen, kann das das Klima am Arbeitsplatz empfindlich beeinträchtigen. Wenn der Arbeitgeber dann auch noch verständnislos auf den resultierenden Rückzug des Lehrlings reagiert, hat sich oft ein bereits handfester Konflikt entwickelt. Derartige Konflikte und die daraus folgende Unzufriedenheit können so gravierend sein, dass Lehrling oder Arbeitgeber das Lehrverhältnis vorzeitig beenden möchten. Man spricht dann von einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder der Lehrlingskündigung durch den Lehrberechtigten.
Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
Wie bereits in den Vorkapiteln erörtert, hat der Ausbildende bzw Arbeitgeber im Fall der außerordentlichen Auflösung die Möglichkeit, das Lehrverhältnis auch ohne besonders schwerwiegenden Grund (zB wiederholte Verletzung der Dienstpflicht, Verlust der Fähigkeit, den Lehrberuf auszuüben, Diebstahl, eine länger als dreimonatige Haftstrafe etc) aufzulösen. Dieses Recht hat natürlich auch der Lehrling, an besondere Fristen muss er sich dabei in der Praxis nicht halten.
Wenn der Arbeitgeber sich allerdings dazu entschließt, das Lehrverhältnis auf diese Weise zu beenden, ist er verpflichtet, sich an bestimmte Fristen zu halten und darüber hinaus auch eine Mediation durchzuführen. Bevor es also zu einer solchen außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses bzw in weiterer Folge zum so genannten Ausbildungsübertritt kommen kann, muss nach österreichischem Berufsausbildungsgesetz eine Lehrlingsmediation stattfinden.
Das Ziel der Lehrlingsmediation
Ziel des Mediationsverfahrens ist es, dass Arbeitgeber und Lehrling die Möglichkeit erhalten, die vorliegenden Probleme zu erörtern und zu lösen. Dazu zählt auch, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lehrverhältnis aufrechterhalten werden kann. Die dahinterliegende Absicht ist, die berufliche Zukunft des Lehrlings nicht zu gefährden.
Die Teilnehmer der Lehrlingsmediation
Folgende Personen nehmen an einer Lehrlingsmediation teil:
- Der Lehrberechtigte/Arbeitgeber
- Der Lehrling (falls dieser minderjährig ist, auch sein gesetzlicher Vertreter). Wenn der Lehrling dies wünscht, auch seine Vertrauensperson.
- Die Mediation muss durch einen fachlich ausgebildeten unparteiischen Dritten (Mediator) begleitet werden. Dieser muss im Verzeichnis für Mediatoren (Liste des Bundesministeriums für Justiz) eingetragen sein.
Die Suche nach einem geeigneten Mediator
Der Lehrberechtigte bzw Arbeitgeber muss dem Lehrling einen geeigneten Mediator vorschlagen. Der Mediator muss in der Liste der Mediatoren des Bundesministeriums für Justiz eingetragen sein.
Die Liste finden Sie unter: http://mediatorenliste.justiz.gv.at
Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. Der Lehrberechtigte muss dann zwei weitere Personen vorschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen.
Wann muss der Lehrling über die geplante Mediation informiert werden?
Der Vorschlag, eine Mediation durchzuführen bzw die Information darüber, dass der Lehrberechtigte die Auflösung des Lehrverhähltnisses plant, muss rechtzeitig erfolgen. Informiert werden müssen:
- Der Lehrling
- Die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
- (Falls vorhanden) der Betriebsrat bzw Jugendvertrauensrat des Unternehmens
Die entsprechende Information muss spätestens zum Ende des neunten bzw 21. Lehrmonats eingehen (siehe oben Punkt „Mitteilung“).
Muss der Lehrling an der Mediation teilnehmen?
Der Lehrling kann die Teilnahme an der Mediation auch ablehnen. Er kann diese Ablehnung jedoch innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Wann muss der Arbeitgeber den Mediator mit der Durchführung der Lehrlingsmediation beauftragen?
Der Mediator muss spätestens am Ende des zehnten bzw 22. Lehrmonats beauftragt werden.
Wer trägt die Kosten für die Lehrlingsmediation?
Die Kosten für die Mediation müssen vom Lehrberechtigten bzw Arbeitgeber getragen werden.
Der praktische Ablauf der Lehrlingsmediation
- Nachdem der Mediator vom Unternehmen beauftragt wurde, führt er Einzelgespräche mit Arbeitgeber und Lehrling. Dabei werden die vorliegenden Probleme und deren mögliche Folgen besprochen.
- Darauf folgt ein Gespräch mit allen Beteiligten (Mediationsgespräch). Dazu zählen Lehrberechtigter und Lehrling (bei Minderjährigen auch deren gesetzliche Vertreter). Auf Wunsch des Lehrlings kann auch noch eine weitere Vertrauensperson hinzugezogen werden.
- In diesem Gespräch werden Probleme und die unterschiedlichen Interessenslagen der einzelnen Beteiligten dargestellt und diskutiert. Danach werden Lösungswege für die vorliegende Problematik gesucht. Ziel der Lehrlingsmediation ist dabei immer die Suche nach einer Problemlösung, die es ermöglicht, das Lehrverhältnis fortzusetzen.
Das Ende des Mediationsverfahrens
Die Mediation ist unter folgenden Voraussetzungen beendet:
- Wenn der Lehrberechtigte sich bereit erklärt, das Lehrverhältnis fortzusetzen.
- Wenn der Lehrling nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses besteht.
- Wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt.
- Konnte in der Mediation kein Ergebnis erzielt werden, endet die Mediation mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw 23. Lehrmonats.