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Dokument-ID: 1243263
3.10.3.1 Allgemeines
Nach Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer sowie nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden (siehe § 18 Abs 1 BAG). Die Behaltezeit ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH unabdingbar.