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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9.6.5 Auflösung sui generis

Zu beachten ist, dass die außerordentliche Auflösung nicht als Kündigung, sondern vielmehr als eine Auflösung sui generis zu qualifizieren ist. Das bedeutet, dass es sich um eine eigene Endigungsart handelt. Hier ist allerdings der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, VKG, APSG, jener für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates sowie der Kündigungsschutz nach dem BEinstG zu bedenken. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz durch ein Mediationsverfahren umgangen werden.

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