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Dokument-ID: 1242298
3.4.4 Beschäftigungsbewilligung
Für die behördliche Genehmigung der Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt ist das AMS zuständig. Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes dem entgegenstehen und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.