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Dokument-ID: 1243485
3.11.1 Diskriminierungsverbot
Im Zentrum der gesetzlichen Regelungen des GlBG steht das Verbot der Diskriminierung. Eine Diskriminierung ist immer dann gegeben, wenn Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt wird, was auf eine benachteiligende Behandlung unter vergleichbaren Umständen hinausläuft.