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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9.2 Einvernehmliche Beendigung

Wie jedes Vertragsverhältnis, kann auch das Lehrverhältnis einvernehmlich beendet werden.

Das Wesen der einvernehmlichen Beendigung ist im Übereinkommen beider Parteien gelegen, dass das Lehrverhältnis vorzeitig – zu einem festgelegten Termin (Beendigungsstichtag) – beendet wird. Die Parteien nehmen mit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses jedoch keinen Einfluss auf die Dauer der Lehrzeit (OGH 26.03.1963, 4 Ob 143/62). Die einvernehmliche Beendigung bedarf keinerlei Begründung und ist nicht an Termine und Fristen gebunden. Das Datum ist in der Auflösungserklärung festzulegen.

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