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3.3.1.8 Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden können, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Einrichtung des Betriebes oder der Werkstätte gegeben sind, damit den Lehrlingen die für die praktische Erlernung der in den betreffenden Lehrberufen notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine derartige Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits Lehrlinge in diesem Berufsbild ausgebildet wurden. Dies gilt auch, wenn bis dato die Ausbildung nur in einem Lehrberuf erfolgte, der mit dem neuen Lehrberuf soweit verwandt ist, dass die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufes anzurechnen ist. Sollte eine Feststellung erforderlich sein, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft des Bescheides unzulässig.