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Dokument-ID: 1243480
3.10.3.3 Erweiterte Weiterbeschäftigungszeit
In einzelnen Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit auch mehr als drei Monate betragen. Es ist jedenfalls ratsam, seinen Branchenkollektivvertrag rechtzeitig diesbezüglich zu prüfen. Diese kollektivvertraglich verlängerte Behaltezeit kann durch den Dienstvertrag nicht verkürzt werden.