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Dokument-ID: 1250062
8.1.2.3 Flexibilisierung der „Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg“ gemäß § 23 Abs. 5 BAG
Wie bereits im vorangegangenen Punkt erörtert, kann ein Lehrabschlussprüfungszeugnis auch im Wege der so genannten „Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg“ gemäß § 23 Abs 5 BAG erworben werden. Facheinschlägige Fertigkeiten und Kenntnisse, die im Rahmen von beruflicher Praxis, Kursen etc gewonnen wurden, werden auf diese Weise anerkannt und vom Nachweis einer absolvierten Lehrzeit bzw des Berufsschulbesuchs wird abgesehen.