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Dokument-ID: 1243902
3.12.3.3 Geschäftsführung
Nach außen hin wird der Jugendvertrauensrat durch den Vorsitzenden des Jugendvertrauensrates vertreten.
Von Bedeutung kann auch das Verhältnis zwischen dem Jugendvertrauensrat und dem Betriebsrat sein. Zwischen beiden bestehen, was deren Sitzungen betrifft, wechselseitige Teilnahmerechte. Dies hat zur Folge, dass das jeweils andere Organ von den Sitzungen rechtzeitig zu verständigen ist. Der Betriebsrat hat den Jugendvertrauensrat zu seinen Sitzungen einzuladen.