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Dokument-ID: 1250480
8.1.7.2 Individuelle Gleichhaltung
Liegt eine ausländische Lehrabschlussprüfung vor, die weder in den Staatsverträgen noch in der Verordnung geregelt ist, besteht die Möglichkeit, eine individuelle Gleichhaltung zu beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (https://www.bmaw.gv.at/) einzubringen.