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Dokument-ID: 1242073
2.3.1 Allgemeines zu den Lehrberufen
Ein Lehrling ist gem § 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) eine Person, die aufgrund eines schriftlichen Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.