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3.5.7 Lehrling und Krankenstand
Im Fall eines vier Monate übersteigenden Krankenstandes ist jene Zeit, die vier Monate überschreitet, nicht auf die für den Lehrberuf geltende Lehrzeit anzurechnen.
Diesbezüglich ist binnen vier Wochen nach Ende der Verhinderung eine Meldung an die Lehrlingsstelle zu erstatten.
Konsequenz der Nichtanrechnung ist, dass die Lehrzeit stehen bleibt. Auch verlängert sich das Lehrverhältnis nicht automatisch um die fehlende Zeit, sondern der Lehrling muss von sich aus verlangen, dass der Lehrvertrag um die verkürzte Zeit verlängert wird.
Bitte beachten Sie, dass für die Dauer des Bezuges von Krankengeld für den Lehrling weiterhin der MVK-Beitrag (Mitarbeitervorsorgekasse) iHv 1,53 % einzuzahlen ist. Als fiktive Bemessungsbasis gilt jedoch in diesem Fall die Hälfte des vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Bruttoentgelts exkl Sonderzahlungen.
Krankenentgelt für Lehrlinge
Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit bzw Freizeitunfall ist bis zu einer Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zu einer Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem gebührenden Krankengeld zu leisten.
Bei Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs innerhalb eines Lehrjahres gebührt dem Lehrling bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit/Freizeitunfall das volle Lehrlingseinkommen für die ersten drei Tage. Für die übrige Zeit – längstens jedoch bis zu einer Dauer von weiteren sechs Wochen – gebührt ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld.
Sollte jedoch die Arbeitsverhinderung durch einen Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit entstanden sein, ist das volle Lehrlingseinkommen bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages für die Dauer von weiteren vier Wochen zu zahlen.
Zu berücksichtigen ist noch, dass das Teilentgelt für einen Lehrling nicht der Beitragspflicht der Sozialversicherung unterliegt.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für kleinere und mittlere Betriebe
Kleinere und mittlere Betriebe erhalten von der AUVA einen Zuschuss für das nach Krankheit oder Unfall fortgezahlte Entgelt.
Der Zuschuss beträgt für Betriebe, die bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigen, 50 % des jeweils fortgezahlten Entgelts zzgl eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.
Betriebe, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss in der Höhe von 75 % zzgl eines erhöhten Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %.
Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-Fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit erfolgt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung, bei Arbeitsverhinderung durch Unfall bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss wird nur auf Antrag bei der AUVA und höchstens für sechs Wochen pro Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr gezahlt.
Sonderzahlungsreduktion bei langem Krankenstand
Weiters ist zu beachten, dass entgeltfreie Dienstzeiten bei den Sonderzahlungen in Abzug gebracht werden können. Denn aus dem Entgeltcharakter der Sonderzahlungen kann abgeleitet werden, dass diese nicht für entgeltfreie Zeiten zu bezahlen sind, außer der Kollektiv- oder Einzelvertrag bestimmt etwas anderes.
Arbeitsunfall des Lehrlings
Zuständig für Sach- und Geldleistungen im Fall von Arbeitsunfällen eines Lehrlings ist die Unfallversicherung. Diese dient der Behandlung und Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen bzw Berufskrankheiten.
Sofern durch einen eingetretenen Schaden eine Erwerbsminderung zutage tritt, besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf eine Versehrtenrente.
Die Höhe der Versehrtenrente richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erwerbsminderung und der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitsverdienste (Bruttobezüge) inklusive der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen. In den Fällen der vollen Erwerbsunfähigkeit gebührt dem Geschädigten eine Vollrente in Höhe von 66 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Bei einem niedrigeren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt eine Teilrente.
Ab einer 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Zusatzrente in Höhe von 20 % der gebührenden Versehrtenrente zu beantragen. Die Rente wird für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt, frühestens aber nach dem Wegfall des Krankengeldes.
Nachdem die gesetzliche Unfallversicherung gerade bei schweren Schäden, besonders in den Bereichen der niedrigen Einkommen, nur minimale Leistungen erbringt, sollte Arbeitnehmern der Abschluss einer privaten Unfallversicherung jedenfalls angeraten werden.
Weiters besteht die Möglichkeit des Bezuges einer so genannten Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG. Diese ist als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Schädiger zu betrachten und hat Schmerzensgeldcharakter.
Als Voraussetzung gilt, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht sowie der Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber verursacht worden ist.
Der Geschädigte muss durch den Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten haben. Die Höhe der Integritätsabgeltung ist abhängig von der Schwere des Integritätsschadens und darf das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß ASVG inklusive Sonderzahlungen nicht überschreiten. Bei der Integritätsabgeltung handelt es sich um eine einmalige Leistung.