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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3.4 Verlängerung der Lehrzeit

§ 13 Abs 1 BAG legt den Grundsatz fest, dass der Lehrvertrag nur für die in der Lehrberufsliste für den entsprechenden Lehrberuf festgesetzte Zeitspanne abgeschlossen werden darf.

Gleichzeitige Absolvierung einer anderen Ausbildung

Nach § 13 Abs 1a BAG ist eine Verlängerung der Lehrzeit über die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer bei einer speziellen Ausbildung in Kombination mit einer Lehrausbildung möglich. Auch kann nach den Bestimmungen des § 13b BAG (Lehre mit Matura) und des § 13b BAG (Nachholen des Pflichtschulabschlusses) auf Antrag der Lehrvertragsparteien eine Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

Krankheit/Unfall (§ 13 Abs 3 BAG)

Tatsächlich können auch Umstände wie länger andauernde Abwesenheiten des Lehrlings wegen Krankheit/Unfall etc zu einer Verlängerung der Lehrzeit führen:

Wenn der Lehrling in einem Lehrjahr über vier Monate aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.

Den Lehrberechtigten trifft nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Verpflichtung, über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen.

Ohne diesen Kontrahierungszwang hätte die Bestimmung des § 13 Abs 3 BAG zwar den Lehrling zunächst vor einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt, nicht aber bewirken können, dass der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten auch sein Lehrziel erreicht.

Dass nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, ergibt sich schon insofern, als andernfalls der Lehrling nicht nur gezwungen wäre, für die noch offene Lehrzeit einen neuen Lehrplatz zu suchen (was sich insbesondere dann als schwierig erweisen dürfte, wenn nur wenige Wochen oder Monate auf die vorgeschriebene Lehrzeit fehlen), sondern er in einem solchen Fall auch teilweise um die ihm aus der Behaltepflicht des Lehrberechtigten erwachsenden Rechte umfallen würde.

Denn die Behaltepflicht trifft immer nur den letzten Lehrberechtigten, vermindert sich aber, wenn der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt haben sollte, im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (OGH 04.11.1980, 4 Ob 106/80).

Beispiel:

Die Vier-Monats-Regelung in § 13 Abs 3 BAG hat auch Auswirkungen hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Entlassungsgründe:

Ein Lehrling begab sich aufgrund einer Tuberkulose-Krankheit in den Krankenstand. Während der Phase akuter Ansteckungsgefahr kam der Lehrling nicht in den Betrieb, sondern unterzog sich der für die Erkrankung üblichen Behandlung.

Der Lehrberechtigte sprach „wegen der Krankheit“ die Entlassung des Lehrlings aus, konnte allerdings den Entlassungsgrund der „Unfähigkeit zur Erlernung des Lehrberufes“ nicht ins Treffen führen.

Der Zeitraum vom Antritt des Krankenstandes des Lehrlings bis zum vereinbarten Ende der Lehrzeit betrug gerade noch etwas mehr als 2 1/2 Monate. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs 3 BAG kann aber von einer krankheitsbedingten, dem Ausbildungsziel abträglichen Abwesenheit überhaupt erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten die Rede sein (OGH 16.12.2005, 9 ObA 23/05f).