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Dokument-ID: 1242280
3.3.1.6 Verletzung der Schulpflicht
Ein besonderes Augenmerk ist auf das unentschuldigte Fernbleiben des Lehrlings vom Berufsschulunterricht – also das so genannte „Schulschwänzen“ – zu legen. Der Lehrberechtigte hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein derartiges Verhalten zu unterbinden. Wird festgestellt, dass ein Lehrling wiederholt und ohne triftigen Grund dem Berufsschulunterricht fernbleibt, so hat der Lehrberechtigte in Zusammenarbeit mit der Berufsschule und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten aktiv auf eine Änderung des Verhaltens hinzuwirken.