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Dokument-ID: 1243901
3.12.3.2 Wahlen
Die Durchführung der Wahl erfolgt durch den Wahlvorstand, welcher aus zwei Arbeitnehmern besteht, die entweder wahlberechtigt oder wählbar sein müssen, und einem vom Betriebsrat entsandten Betriebsratsmitglied. Sofern kein Betriebsrat besteht bzw dieser niemanden entsendet, besteht der Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten oder wählbaren Arbeitnehmern.