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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.2.2 Zulassung für andere Personen

  1. Schule: Personen, die die festgesetzte Lehrzeit unter Anrechnung einer fachlich nahestehenden Schule beendet haben oder aufgrund einer solchen keine Lehrzeit absolvieren müssen.
  2. Personen, die eine ausnahmsweise Zulassung durch Nachsichtsbescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer bekommen. Es gibt zwei Möglichkeiten bzw Wege (entsprechend den Voraussetzungen), eine ausnahmsweise Zulassung zu erhalten:
    1. Nach § 23 Abs 5 lit a BAG: vollendetes 18. Lebensjahr und Nachweis der im Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, zB
      • durch entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit,
      • sonstige Berufspraxis oder
      • durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen.
    2. Nach § 23 Abs 5 lit b BAG:
      • Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf geltenden Lehrzeit (auch Ersatzzeiten durch Schulbesuche möglich)
      • Keine Möglichkeit eines Lehrvertragsabschlusses für den Rest der Lehrzeit
      • Der Prüfungstermin kann in beiden Fällen nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem ein Prüfungsantritt bei Zurücklegung der regulären Lehre möglich wäre (unterstellt wird ein fiktiver Lehrzeitbeginn am 01.07. des Jahres der Beendigung der Schulpflicht).
    3. Personen, die bereits über facheinschlägige Kenntnisse verfügen, können ihre Qualifikationen gemäß § 23 Abs 11 auf die Lehrabschlussprüfung anrechnen lassen und sich damit theoretische und praktische Prüfungsteile ersparen. Voraussetzung: vollendetes 22. Lebensjahr.
  3. Personen, die bereits eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, können in einem verwandten Lehrberuf zur Zusatzprüfung antreten, wenn sie
    1. bereits in einem verwandten Lehrberuf eine LAP positiv abgelegt haben,
    2. nach bestandener LAP in einem modularen Lehrberuf eine Prüfung in einem weiteren Hauptoder Spezialmodul ablegen möchten,
    3. eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt haben,
    4. eine Reifeprüfung an einer BHS, an einer landwirtschaftlichen Schule oder an einer AHS mit berufsbildenden Inhalten abgelegt haben.

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