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Dokument-ID: 1250069
8.1.3.3 Zulassung von Zuhörern bei der Lehrabschlussprüfung
Die Prüfung findet nicht öffentlich statt. Im Einzelfall können jedoch Personen, die ein berufliches Interesse glaubhaft machen, zuhören, sofern es die örtlichen Gegebenheiten des Prüfungslokals zulassen.