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1.23 Abgrenzung zwischen Errichtung und Umgestaltung von Heizsystemen
Keine extensive Auslegung des Privilegierungstatbestands zugunsten von Systemwechseln
Aus dem Sachverhalt
Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die Antragstellerin ließ in der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung die bestehende Gasetagenheizung samt Kombitherme entfernen und stattdessen am Flachdach des Hauses eine Wärmepumpe installieren. Die Antragstellerin stellte den auf § 16 Abs 2 WEG gestützten Antrag, die fehlende Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur „Umwidmung eines Kamins und der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für die Errichtung einer Wärmepumpe“ nachträglich zu ersetzen.