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1.17 Abweichender Aufteilungsschlüssel für Erhaltungsaufwendungen in einer Reihenhausanlage
Rechtliche Anforderungen an abweichende Vereinbarungen gemäß § 32 WEG 2002
Aus dem Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, wobei die Wohnungseigentumsanlage aus 87 Reihenhäusern besteht, die jeweils ein Wohnungseigentumsobjekt sind. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der von den Antragstellern begehrte abweichende Aufteilungsschlüssel betreffend Aufwendungen für die über eine Reparatur hinausgehende Erneuerung von Fenstern, Fenster- und Eingangstüren der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte samt Fenster- und Türstöcken, Verglasungen, Beschlägen und Zylinder, weiters für die Erneuerung von Glasscheiben, die durch Gewalteinwirkung von außen (einschließlich Wind und Naturereignissen) beschädigt wurden, und letztlich für die gesamte Erhaltung einschließlich der Erneuerung der vor diesen Fenstern und Türen befindlichen Abstreifgitter und Einrichtungen zur Beschattung oder zum Insektenschutz, die von den Eigentümern der jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte getragen werden sollen.