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1.3 Andere Wertbegriffe
Neben dem Verkehrswert iSd zit Rechtsquellen existieren noch andere Wertbegriffe für besondere Bewertungszwecke, wie der Beleihungswert im Bereich Kreditsicherheiten • [Fußnote: § 103 Z 10 lit f bb BWG: „Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.“ (Nahezu gleichlautend die EVS 2, Kap 7, Mortgage Lending Value).] (s § 16 dt PfandBG, dt BeleihungswertVO, § 103 Z 10 lit f bb BWG, Pkt 3.6 ÖNORM B 1802-1 u VO (EU) Nr 575/2013, Art 4, Z 74 iVm Art 229 Abs 1). Der Beleihungswert ist ein zentrales Element der Pfandbriefdeckung in der kreditwirtschaftlichen Immobilienbewertung und leitet sich historisch vom deutschen Hypothekenbankenwesen (s HBG 1900) her.