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Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Angemessener Mietzins

Der angemessene Hauptmietzins gem § 16 Abs 1 MRG ist nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand zu bestimmen. Der Unterscheid zum völlig freien Mietzins besteht darin, dass der angemessene Mietzins grundsätzlich einer Kontrolle durch das Gericht (bzw in jenen Städten, in denen Schlichtungsstellen eingerichtet sind, durch diese) unterliegt. Außerdem ist bei Befristung zwingend ein Befristungsabschlag in Höhe von 25 % anzusetzen.

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