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Neu Dokument-ID: 1132230

Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Anmerkung (Rangordnung)

Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt die Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer von einem Jahr ab dem Tag der Bewilligung des Antrages. Dies dient dem Schutz des Erwerbers gegen Verfügungen des (noch) Liegenschaftseigentümers, sofern dieser innerhalb der Wirkungsfrist der Rangordnung sein Recht eintragen lässt. Ist eine Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, er habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten Umstände gesetzt. Diese Anmerkungen haben den einzigen Zweck, den Rechteerwerb und Eintrag eines Nachfolgers im guten Glauben zu verhindern. Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer geplanten Veräußerung oder Verpfändung kann in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). Die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung muss in diesem Fall gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Somit kann eine Anmerkung der Rangordnung auch im elektronischen Rechtsverkehr durchgeführt werden. Die Rangordnung ist in der Praxis besonders wichtig, weil sie dem Erwerber oder Pfandgläubiger einen zeitlich befristeten Rang im Grundbuch sichert. Nach Ablauf der Wirkungsfrist verliert sie ihre rangwahrende Funktion. Bei Vertragsabwicklung ist daher darauf zu achten, dass der Antrag auf Einverleibung rechtzeitig und mit den erforderlichen Urkunden gestellt wird.