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Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Anwendungsbereich

Kürzlich wurde die ÖNORM B 1802-1 nach 2019 ein weiteres Mal geändert, sodass nunmehr die ÖNORM B 1802-1:2022-03 als die aktuelle Fassung maßgeblich ist. Neben der Änderung einzelner Begrifflichkeiten im Abschnitt 3 wurde vor allem die Wahl der Zinssätze zur Ermittlung des Ertragswerts konkretisiert. Grundsätzlich stehen Normen, so auch die für Liegenschaftsbewertungen relevante ÖNORM B 1802-1:2022-03 nicht im Gesetzesrang. Normen können aber bei der Auslegung des Begriffs „Stand der Technik“ oder „Stand der Wissenschaft“ (siehe dazu § 3 Abs 1 LBG) eine Rolle spielen, weshalb der Sachverständige gut beraten ist, die Eckpunkte der ÖNORM B 1802-1 zu kennen und nach eigenem Ermessen auch anzuwenden, wenn dies im konkreten Einzelfall tunlich erscheint.

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