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Neu Dokument-ID: 1106244

Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht ist das durch das Datenschutzrecht eingeräumte Recht zu erfahren, ob ein Verantwortlicher (zB eine Behörde oder ein Unternehmen) Daten hinsichtlich einer natürlichen Person verarbeitet. Um dieses Recht auszuüben, muss der Betroffene ein Begehren an den Verantwortlichen richten. Jede betroffene Person (Auskunftswerber) muss ihre Identität nur dann nachweisen, wenn der Verantwortliche berechtigte Zweifel daran hat. Jeder Betroffene kann nach Art 15 DSGVO von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob, und wenn ja, welche ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jederzeit und ohne Begründung möglich. Der Antrag kann formfrei gestellt werden, somit auch mündlich. Bei mündlichen Antragstellungen per Telefon werden aber in der Regel Zweifel an der Identität bestehen, weshalb eine gesonderte Überprüfung notwendig ist. Die Auskunft nach Art 15 DSGVO umfasst nicht nur die Mitteilung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch Informationen über Zwecke, Kategorien von Daten, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte und gegebenenfalls die Herkunft der Daten. Der Verantwortliche muss grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Bei komplexen Fällen kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.