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Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.1 „Bauerwartungsland“

Bauerwartungsland oder auch Bauhoffnungsland sind keine Rechtsbegriffe im eigentlichen Sinn, für die es eine allgemein gültige, gesetzliche Definition gibt. Die ÖNORM B 1802-1:2022-03 bietet für den Begriff des Bauerwartungslandes aber eine griffige Begriffsdefinition. Gemäß Punkt 3.1. können jene Flächen, die nicht als Bauland ausgewiesen sind und die nach Verkehrslage, Funktion, Nähe zu Siedlungsgebieten oder anderen Umständen unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente eine Bauwidmung erwarten lassen, als Bauerwartungsland bezeichnet werden. Auch deshalb sind bei der Bewertung von Liegenschaften, die nach der derzeitigen Widmungslage im Grünland gelegen sind, die Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Umwidmung in Bauland miteinzubeziehen. Damit eine derartige mögliche Umwidmung bei der Liegenschaftsbewertung wertbeeinflussend einfließen kann, muss eine derartige Umwidmung in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Aber auch hier gilt, dass weder Zeitspanne noch der Grad der Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Weise gesetzlich determiniert sind. Auch die ÖNORM B 1802-1:2022-03 sagt in ihrem Punkt 5.2.3 nur, dass Entwicklungsmöglichkeiten infolge zu erwartender Widmungsänderungen (und hier wird der Begriff Bauerwartungsland als Beispiel genannt) nur zu berücksichtigen sind, sofern diese über die individuelle Wertbeimessung einzelner Personen hinausgehen und/oder auf dem Grundstücksmarkt bereits ihren Niederschlag finden. Im Vorarlberger Raumplanungsgesetz gibt es die Bauerwartungsfläche als konkrete Widmungskategorie. Diese so gewidmeten Flächen dürfen zunächst wie Landwirtschaftsgebiete genutzt werden, eine Errichtung von Gebäuden ist aber unzulässig.

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