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9.4 Bauerwartungsland
Der Begriff des Bauerwartungslands wurde erstmals mit der grundlegenden Überarbeitung der ÖNORM im Jahr 2019 neu definiert. Die ÖNORM B-1802:2022 hat eine weitere Änderung des Begriffs gebracht. Nunmehr werden als Bauerwartungsland „Flächen, die nicht als Bauland ausgewiesen sind und die nach Verkehrslage, Funktion, Nähe zu Siedlungsgebieten oder anderen Umständen unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente eine Bauwidmung erwarten lassen“ definiert. Auf nähere Details geht die ÖNORM aber weiter nicht ein, was auch schwierig ist, da es gerade dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
Ganz allgemein sagt die ÖNORM, dass Entwicklungsmöglichkeiten infolge zu erwartender Widmungsänderungen (zB eben Bauerwartungsland oder auch mögliche Rückwidmungen) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese über die individuelle Wertbeimessung einzelner Personen hinausgehen oder auf dem Grundstücksmarkt bereits ihren Niederschlag gefunden haben.