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2 Baurecht
Das Baurecht im Sinne des so genannten öffentlichen Baurechts ist in der österreichischen Bundesverfassung grundsätzlich Landessache sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung. Die Vollziehung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei fällt aber in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Damit geht einher, dass in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei der Bürgermeister einer Gemeinde Baubehörde erster Instanz ist. Gerade diese Regelung, dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz fungiert, führt in der Praxis immer wieder zu großen Problemen. Ursprünglich wollte man damit die Bürgernähe der Behörde sicherstellen, allerdings führt diese Bürgernähe oft dazu, dass die Bürgermeister mehr die Interessen der konkret antragsstellenden Partei im Auge haben, als die örtliche und überörtliche Raumordnung.