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Dokument-ID: 1068577
8.4 Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
Der Erwerb von Eigentum bedarf eines rechtlichen Grundes (Titel) und einer Übergabe (Modus). Die Übergabe dinglicher Rechte an Liegenschaften erfolgt immer durch Eintragung ins Grundbuch.