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Dokument-ID: 1265463
4.1 Begutachtung von Vergleichsliegenschaften
Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens gem § 4 Liegenschaftsbewertungsgesetz sind als Vergleichswerte solche Sachen heranzuziehen, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umständen weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Dabei ist insbesondere auf die Lage in vergleichbaren Gebieten zu achten.