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Peter Berger † - Isabella Reinberg | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Bestandsverträge

Das ABGB • [Fußnote: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.]  fasst die Miete und Pacht gemein unter dem Begriff Bestandsvertrag zusammen. Die Miete wird für die entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch verwendet, die Pacht hingegen wird für die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zum Fruchtbezug verwendet:

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