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2.7.3 Bewertung von hofnahen Flächen
Als „hofnahe Flächen“ gelten landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche über eine verhältnismäßig kurze Wegstrecke von der Hofstelle aus erreichbar sind und welche das Merkmal der „wirtschaftlichen Überschaubarkeit“ aufweisen. Die „Verhältnismäßigkeit“ kann variieren und sie ist nach den örtlichen und regionalen Verhältnissen zu bestimmen, das Merkmal der „Überschaubarkeit“ ist jedoch dabei zu beachten. Die Überschaubarkeit richtet sich nach den örtlichen Geländeverhältnissen. Als hofnahes Grundstück wird in der Regel das ganze, in einem Schlag bewirtschaftete Grundstück angesehen, sofern der hofnäheste Teil desselben innerhalb der oben genannten Abgrenzung zu liegen kommt und sofern die Überschaubarkeit auch für die hoffernsten Teile des Grundstücks noch einigermaßen gewährleistet ist.