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Dokument-ID: 1201203
1.7.2 Das Wohnrecht
Das Wohnrecht (Wohnungsgebrauchsrecht) ist eine persönliche Dienstbarkeit gem ABGB (§§ 521 ff), welche einer bestimmten Person das Recht einräumt, einen Teil eines Gebäudes oder das gesamte Gebäude bzw die gesamte Liegenschaft, beispielsweise ein Einfamilienhaus, zu nutzen. Das Wohnrecht wird im C-Blatt der Grundbuchseinlage eingetragen.