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1.4 Der Flächenwidmungsplan
Soll ein Flächenwidmungsplan neu erlassen oder abgeändert werden, ist das zunächst vom Bürgermeister auf die vorgesehene Art bekannt zu machen. Bürger, die benachbarten Gemeinden sowie die entsprechenden Behörden und Interessenvertretungen sind in die Planung miteinzubeziehen. Der erstellte Entwurf des Flächenwidmungsplans ist öffentlich aufzulegen, je nach Bundesland beträgt die Auflagefrist vier bis sechs Wochen. Während dieser Frist sind begründete schriftliche Einwendungen möglich, danach kann der Gemeinderat den Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung dieser Einwendungen beschließen. Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist von der Landesregierung zu genehmigen, die insbesondere die Vereinbarkeit des Flächenwidmungsplans mit den übergeordneten Regelungen zu prüfen hat. Sollte die Landesregierung die Genehmigung des Flächenwidmungsplans ablehnen, kann die Gemeinde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In weiterer Folge ist unter Umständen auch ein Gang zum Verwaltungsgerichtshof und zum Verfassungsgerichtshof möglich. Nach erfolgter Genehmigung ist der Flächenwidmungsplan auf die vorgesehene Art kundzumachen und tritt damit in Kraft.