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Peter Berger † - Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Dienstbarkeit

Der juristische Begriff definiert, wer Rechte und Pflichten an der Nutzung eines Grundstückes hat. Häufig sind dies Vereinbarungen zu Wegerechten, dem Zugang zur öffentlichen Versorgung (Wasser, Strom, Gas etc) oder der Wartung von Leitungen. Eine Dienstbarkeit ist im Grundbuch intabuliert und regelt in der Praxis meist die Ansprüche von Nachbarn. Es wird zwischen Realdienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten unterschieden, je nachdem, ob das Recht an eine Person oder an ein Grundstück geknüpft wird. Dies wird auch als Servitut bezeichnet.

Dienstbarkeiten können als Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Grundstücks oder als persönliche Dienstbarkeiten zugunsten einer bestimmten Person bestehen. Für die dingliche Wirkung bei Liegenschaften ist die Eintragung im Grundbuch zentral. Ein schuldrechtlicher Vertrag allein verschafft noch nicht dieselbe Publizitäts- und Rangwirkung.