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Erhaltungspflicht des Vermieters
Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezeichnet die Pflicht, das Mietobjekt bzw das Haus in einem brauchbaren und gesetzlich geschuldeten Zustand zu erhalten. Nach § 1096 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Mieter im bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Im Vollanwendungsbereich des MRG bestehen darüber hinaus besondere Erhaltungspflichten, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Teile des Hauses, ernster Schäden und bestimmter Anlagen.
Die Erhaltungspflicht ist von bloßer Wartung, kleiner Instandhaltung durch den Mieter und vertraglich übernommenen Pflichten abzugrenzen. Für die Praxis ist wichtig, ob ein Mangel die Brauchbarkeit des Mietgegenstands beeinträchtigt, ob ein ernster Schaden des Hauses vorliegt und ob der Mangel allgemeine Teile oder den Mietgegenstand selbst betrifft. Bei Verletzung der Erhaltungspflicht können Mietzinsminderung, Durchsetzungsanträge, Schadenersatz oder Ersatzvornahmefragen entstehen. In der Bewertung vermieteter Immobilien beeinflussen aufgeschobene Erhaltungsarbeiten den Reinertrag, den Instandhaltungsrückstau und damit den Verkehrswert.