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Dokument-ID: 1068581
8.6 Gesetzliches Vorzugspfandrecht
An jedem Miteigentumsanteil haftet ein Vorzugspfandrecht. Das Vorzugspfandrecht bewirkt im Fall der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils die bevorzugte Befriedigung des Berechtigten aus dem Versteigerungserlös, unabhängig vom Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung (Rang!). Das bedeutet, dass dieses Recht allen anderen, auch zeitlich vorher begründeten Pfandrechten vorgeht. Gem § 216 Abs 1 EO sind die Forderungen aus der Verteilungsmasse in folgender Reihe zu berichtigen: