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Dokument-ID: 1057942
2.4 Lageanpassung
Nach dem LBG sind zum Vergleich Liegenschaften in „vergleichbaren Gebieten“ heranzuziehen. Das ist so zu verstehen, dass selbstverständlich bei der Auswahl von Kaufpreisen das unmittelbare nachbarschaftliche Bezugsgebiet, in dem sich die Bewertungsliegenschaft befindet, heranzuziehen ist und erst in weiterer Folge ein Ausweichen auf andere, vergleichbare Gebiete sachgerecht ist.