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Anna Geher | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 NÖ Kleingartengesetz

Die Festlegung der Flächenwidmung Grünland-Kleingärten (Gkg) setzt im Sinne dieses Gesetzes regionalen Bedarf voraus. Die zulässigen Baulichkeiten in diesem Widmungsbereich sind Kleingartenhütten und Gemeinschaftsanlagen sowie nicht unterkellerte Gerätehütten. In Niederösterreich darf nach den gültigen Regelungen in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte mit 37 m² Innen-Grundfläche und unter Berücksichtigung einer maximalen Bebauungsdichte von 20 % errichtet werden. Die maximale Traufen- und Firsthöhe sind mit 3,8 m bzw 5,2 m festgelegt.

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