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3.2 Naturdenkmalschutz, Baumschutz
Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit erhaltungswürdig sind, können zum Naturdenkmal erklärt werden. Dies kann beispielsweise für bestimmte Objekte wie für einzelne Bäume, Wasserfälle, Schluchten, etc erfolgen. Eine derartige Unterschutzstellung kann auch für Naturdenkmäler auf privatem Grund erfolgen. Voraussetzung sind die Einleitung und die Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens. Wenn bescheidmäßig eine Unterschutzstellung ausgesprochen wurde, hat dies zur Folge, dass jeder den Bestand oder das Erscheinungsbild beeinträchtigende Eingriff verboten ist. Den Eigentümer trifft darüber hinaus eine Erhaltungspflicht. Meist wird das Naturdenkmal durch eine Hinweistafel gekennzeichnet, manchmal ist aber auch nur eine Eintragung in ein Naturdenkmalbuch vorgesehen.