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Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Regelungsgegenstand

In Österreich gibt es keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Raumordnung“ in ihrer Gesamtheit auf gesetzlicher Ebene, lediglich in den jeweiligen Landesgesetzen, den Raumordnungsgesetzen der Länder, finden sich Definitionen aus deren Blickwinkel. In der Lehre wird Raumordnung als die Gesamtheit aller staatlichen Akte hoheitlicher und nicht hoheitlicher Art definiert, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach den politischen Zielvorstellungen insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Sicht zu gestalten.

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